Gut informiert:
Die betriebliche Altersvorsorge
- Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen bis 2.200 Euro werden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz gezielt gefördert, tarifvertragliche Regelungen für die bAV generell gestärkt.
- Die Grundzulage bei der Riester-Rente ist höher, außerdem gilt bei der Grundsicherung ein neuer Freibetrag für Altersvorsorge.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung von 15 % zu leisten, soweit sie durch die Umwandlung Sozialabgaben einsparen.
- Der steuerliche Förderrahmen erhöht sich von 4 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze – diese Förderung macht betriebliche Altersvorsorge für Fach- und Führungskräfte mit höherem Einkommen noch attraktiver.
Warum ist eine betriebliche Altersvorsorge sinnvoll?
Die gesetzliche Rente reicht künftig nur noch als Grundversorgung. Je besser ein Mitarbeiter heute verdient, desto größer fällt im Rentenalter die Versorgungslücke aus. Es hilft also nur, frühzeitig selbst vorzusorgen. Mit einem Angebot zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) geben Unternehmen ihren Mitarbeitern die Chance, rechtzeitig die Voraussetzungen für ein sorgenfreies Leben im Alter zu schaffen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz macht bAV vor allem für kleine und mittlere Unternehmen attraktiver. Betriebliche Altersvorsorge ist für Arbeitgeber ein ideales Instrument, mit flexiblen Versorgungskonzepten Mitarbeiter ans Unternehmen zu binden und neue Arbeitskräfte zu gewinnen. Dabei ist bAV ohne Risko fürs Unternehmen, da bilanzneutral und mit niedrigem Verwaltungsaufwand umsetzbar.
Die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge
Häufig gestellte Fragen
Sie können jährlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei in Ihre Direktversicherung einzahlen. 2020 entspricht dies 6.624 Euro. Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sind zudem sozialversicherungsfrei.
Seit 1. Januar 2019 muss der Arbeitgeber bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zahlen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Pflicht gilt bei bestehenden Vereinbarungen ab 1. Januar 2022. In Tarifverträgen kann von dieser gesetzlichen Regelung abgewichen werden.