Bei der Pflegebedürftigkeit wurde bisher zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und mit psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenz) unterschieden. Maßgeblich war die benötigte Pflegezeit bzw. die Häufigkeit von Hilfeleistungen. Oft sprach man von der „Minutenpflege“, bei der Menschen mit Demenz und geistigen Beeinträchtigungen oftmals schlechter gestellt waren.
Pflegebedürftige erhielten in Abhängigkeit von einer Pflegestufe (Pflegestufen I, II und III sowie der „Pflegestufe 0“) ihre Leistungen.
Nach neuer Definition ist der Grad der Selbständigkeit bzw. der Verlust der Selbstständigkeit bei Durchführung von Aktivitäten oder bei der Gestaltung von Lebensbereichen entscheidend. Personen mit Demenz und anderen geistigen und psychischen Beeinträchtigungen sollen damit zukünftig besser gestellt werden. Die Pflegestufen werden durch die neuen fünf Pflegegrade abgelöst.
Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt. Die Pflegeversicherung übernimmt den im Gutachten festgestellten Pflegegrad, um so eine unbürokratische, schnelle Hilfe leisten zu können.